Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Rechte des Adoptivkindes

Durch einen schriftlichen Beschluss des Gerichts auf Antrag der Annehmenden und des Wahlkindes entstehen zwischen

  • dem Adoptivkind und dessen zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Nachkommen, einerseits,

und

  • der adoptierenden Person oder dem adoptierenden Paar, andererseits,

die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung eines Kindes begründet werden. Das bedeutet auch, dass das Adoptivkind gegenüber der adoptierenden Person/dem adoptierenden Paar unterhalts- und erbberechtigt ist.

Adoptierende Personen können Einzelpersonen oder Paare sein, unabhängig davon, ob sie verschiedengeschlechtlich, gleichgeschlechtlich oder mit dem Geschlechtseintrag "divers" sind. Voraussetzung für die gemeinschaftliche Adoption durch zwei Personen ist, dass diese miteinander verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft leben.

Zwischen dem Wahlkind und den Verwandten der Annehmenden entstehen durch die Annahme die gleichen Rechte wie durch Abstammung, womit ein gesetzliches Erbrecht begründet wird. Gleichzeitig erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten; ein gesetzliches Erbrecht gegenüber der leiblichen Familie besteht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Erbrecht bei Tod des Adoptivkindes

Bei Tod des Adoptivkindes fällt der ersten Linie, d.h. den Nachkommen des Adoptivkindes, die gesamte Erbschaft zu. Hinterlässt das Adoptivkind keine Nachkommen, so erben gemäß der gesetzlichen Erbfolge die Annehmenden sowie deren Verwandte. Da die rechtliche Beziehung zu den leiblichen Eltern durch die Annahme erlischt, haben diese und deren Nachkommen kein gesetzliches Erbrecht mehr.

Nimmt eine Person das leibliche Kind der Ehepartnerin/des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten an, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nur zu dem anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten. Das gesetzliche Erbrecht zu jenem leiblichen Elternteil, dessen Kind angenommen wurde, bleibt in diesem Fall aufrecht.

Namensrecht 

Das Wahlkind erhält kraft Gesetzes als Familiennamen den gemeinsamen Familiennamen der Annehmenden oder den Familiennamen, den eine einzeln annehmende Person führt. Wenn die Annehmenden keinen gemeinsamen Familiennamen führen oder die Beibehaltung des bisherigen Namens gewünscht wird, bestehen abweichende gesetzliche Bestimmungsmöglichkeiten. Beratung zum Thema Namensrecht bietet das zuständige Standesamt.

Rechtsgrundlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz