Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Verkauf einer Eigentumswohnung
Inhaltsverzeichnis
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Erforderliche Unterlagen
Wurde eine Eigentumswohnung verkauft und soll die neue Eigentümerin/der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden, sind zur Einverleibung folgende Unterlagen nötig:
- Kaufvertrag mit beglaubigter Unterschrift von Käuferin/Käufer und Verkäuferin/Verkäufer
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder
- Selbstberechnungserklärung einer Notarin/eines Notars (→ ÖNK) oder einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts (→ ÖRAK)
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Käuferin/des Käufers
- Ausländerinnen/Ausländer, die nicht im Rahmen internationaler Verträge (z.B. Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU) Inländerinnen/Inländern gleichgestellt sind, zusätzlich
- Bewilligung der Grundverkehrskommission (in Wien: die → MA 35)
Kosten
- Eingabengebühr für den Antrag: 81 Euro.
- Zusätzlich für die Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums: 1,1 Prozent vom Kaufpreis.
Zusätzliche Informationen
Bei geförderten Eigentumswohnungen wird häufig ein Veräußerungsverbot im Grundbuch zugunsten der Landesregierung eingetragen. Dies ist die Bedingung zur Gewährung von Förderungsmitteln und soll verhindern, dass die Eigentümerin/der Eigentümer einer geförderten Eigentumswohnung diese umgehend profitabel weiterverkauft. Solange die Förderung läuft, ist ein Verkauf nur mit Zustimmung der jeweiligen Förderungsstelle des Bundeslandes möglich.
Rechtsgrundlagen
- Gerichtsgebührengesetz (GGG)
- Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz