Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Zeugen

Zeugen sind Personen, die aufgrund eigener Wahrnehmung – weil sie beispielsweise die Tatausführung gesehen haben – Informationen zu der zu untersuchenden Straftat liefern können. Wer eine Ladung als Zeuge erhält, muss immer zur Vernehmung erscheinen. Entschuldigungsgründe, wie z.B. Krankheit oder Unfall, müssen dem Gericht sofort bekanntgegeben werden. Erst wenn der Grund vom Gericht auch akzeptiert wurde, gilt der Zeuge als entschuldigt.

Achtung

Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.

Unter bestimmten Umständen muss ein Zeuge zwar zur Vernehmung erscheinen, er muss aber nicht aussagen. Genauere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich erhalte eine Ladung als Zeuge".

Zeugen werden nicht selten auch öfter als einmal befragt:

  • im Ermittlungsverfahren, um zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt, bzw. zur Erfassung oder Aufklärung der Tatumstände und
  • im Hauptverfahren, um die Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen.

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion