Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Sonstige persönliche Gründe
Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise
- Hochzeit
- Geburt eines Kindes (gilt für den Vater)
- Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
- Umzug
- Vorladung zu Behörden
- Arztbesuch
pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal 1 Woche).
Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.
Tipp
Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (→ USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Den jeweiligen Kollektivvertrag Ihrer Branche erhalten Sie bei ihrer Wirtschaftskammer.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 8 Angestelltengesetz (AngG)
- § 1154b Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz